Ein Fahrplan für Deutschland

Das 3-6-3-System: was in den ersten 3 Werktagen, 6 Wochen und 3 Monaten nach einem Todesfall zu tun ist

Nach einem Todesfall in Deutschland laufen drei Fristen, die im Bundesrecht stehen und in allen 16 Ländern gleich gelten. Niemand führt Sie hindurch: Standesamt, Nachlassgericht, Finanzamt, die Rentenversicherung und jede einzelne Bank arbeiten getrennt. Das 3-6-3-System ordnet diese Zeit in drei Stufen, in der Reihenfolge, in der Ihre Familie ihr begegnet.

Das System

Drei Fristen, drei Stufen: sichern, entscheiden, regeln.

Jede Zahl ist eine gesetzliche Frist und kein Werbespruch. Jede Stufe sagt, was als Nächstes zu tun ist, damit niemand improvisieren muss.

01Die ersten 3 Werktage

SICHERN, was dringend ist

Den Bestatter beauftragen, den Sterbefall beim Standesamt anzeigen (im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung), das Testament suchen und beim Nachlassgericht abliefern, mehrere Sterbeurkunden bestellen. Und notieren, welche Konten allein und welche gemeinsam laufen.

§ 28 PStG: Anzeige beim Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag.

Ohne PlanZu wenige Sterbeurkunden bestellt · das Testament zu spät gefunden · Daueraufträge, die weiterlaufen
02Die ersten 6 Wochen

ENTSCHEIDEN und melden, der Reihe nach

Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Im selben Fenster jede Bank, jede Versicherung, den Rentenservice, Arbeitgeber, Vermieter, Verträge und Abos benachrichtigen, mit einem Verzeichnis aller Konten und fertigen Briefen. Und die Renten beantragen: Sterbevierteljahr und Hinterbliebenenrente.

§ 1944 BGB: sechs Wochen für Annahme oder Ausschlagung. Die Frist beginnt mit der Kenntnis, nicht am Todestag.

Ohne PlanDer Todesfall bei jedem Anruf neu erklärt · die Bank, die reflexhaft den Erbschein verlangt · eine Frist, die abläuft, bevor jemand von ihr wusste
03Die ersten 3 Monate

REGELN, wie es sich gehört

Die Anzeige beim Finanzamt, der Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken und Ämtern, die Schulden, der Mietvertrag oder das Grundbuch und die Verteilung, ohne zu früh zu verteilen, solange die Erbengemeinschaft nicht klar ist.

§ 30 ErbStG: Anzeige beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis, in der Regel auch dann, wenn keine Steuer anfällt.

Ohne PlanDie Anzeige ans Finanzamt vergessen · die Grundbuchberichtigung nach zwei Jahren nicht mehr gebührenfrei · Streit in der Erbengemeinschaft

Stufe 1 · die ersten 3 Werktage

Sichern: was in den ersten Tagen wirklich dringend ist

Die erste Frist ist die kürzeste und die am wenigsten bekannte. Nach § 28 PStG muss der Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Stirbt jemand im Krankenhaus, im Pflegeheim oder in einer anderen Einrichtung, übernimmt die Einrichtung die Anzeige. Zu Hause liegt sie bei den Angehörigen, in der Praxis meist über den Bestatter.

  1. Todesbescheinigung. Eine Ärztin oder ein Arzt stellt den Tod fest. Ohne dieses Dokument gibt es keine Sterbeurkunde.
  2. Bestatter beauftragen. Die Bestattungsfristen regelt jedes Bundesland in seinem Bestattungsgesetz selbst; der Bestatter kennt die Frist an Ihrem Ort.
  3. Anzeige beim Standesamt (spätestens dritter Werktag, § 28 PStG) und mehrere Sterbeurkunden bestellen: Banken, Versicherungen, Rentenservice und Nachlassgericht verlangen jeweils eine.
  4. Testament suchen und abliefern. Wer ein Testament in Besitz hat, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Das Nachlassgericht wird nur von allein tätig, wenn dort bereits ein Testament verwahrt wird.
  5. Konten und Daueraufträge notieren. Welche Konten liefen allein, welche gemeinsam? Daueraufträge laufen weiter, bis jemand sie stoppt; ein Gemeinschaftskonto bleibt für den überlebenden Kontoinhaber nutzbar.
  6. Wünsche zur Bestattung und Unterlagen zur Sterbegeldversicherung heraussuchen, bevor die Bestattung geplant wird.
Was in Deutschland nicht passiert: Konten werden nach einem Todesfall nicht automatisch gesperrt, und keine Behörde meldet sich von allein bei den Angehörigen. Die Bank erfährt vom Tod erst, wenn jemand sie informiert. Genau deshalb braucht die Familie ein Verzeichnis, nicht nur ein Testament.

Stufe 2 · die ersten 6 Wochen

Entscheiden und melden: die Frist, die ab Kenntnis läuft

Nach § 1944 BGB haben Erbinnen und Erben sechs Wochen, um die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren, nicht am Todestag. Wer nichts tut, nimmt an (§ 1943 BGB) und haftet dann grundsätzlich auch für die Schulden des Nachlasses (§ 1967 BGB). Lebte die verstorbene Person zuletzt im Ausland oder sind Sie zu Beginn der Frist im Ausland, gilt eine Frist von sechs Monaten.

  1. Annehmen oder ausschlagen. Die Ausschlagung ist nur persönlich beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form möglich; ein formloser Brief genügt nicht. Vorher einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen.
  2. Rentenservice und Deutsche Rentenversicherung. Das Sterbevierteljahr zahlt die Rente der verstorbenen Person bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat in voller Höhe an den überlebenden Ehegatten weiter. Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden; wird der Antrag innerhalb von zwölf Monaten gestellt, wird rückwirkend ab dem Todesmonat gezahlt.
  3. Banken. Jedes Institut einzeln informieren. Ein Erbschein ist nicht automatisch nötig: ein eröffnetes notarielles Testament reicht in der Regel (BGH, XI ZR 401/12), ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn die Erbfolge eindeutig ist (BGH, XI ZR 440/15).
  4. Versicherungen. Lebens- und Sterbegeldversicherungen zahlen an die eingetragene Bezugsberechtigung, nicht nach Testament. Die Meldefristen stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen, deshalb früh melden.
  5. Mietvertrag. Wer mit der verstorbenen Person zusammenlebte, tritt in den Mietvertrag ein und kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis erklären, ihn nicht fortzusetzen (§ 563 BGB). Erben und Vermieter können innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen (§ 580 BGB).
  6. Arbeitgeber, Krankenkasse, Verträge und Abos nacheinander benachrichtigen, mit einem fertigen Brief und einer Sterbeurkunde pro Stelle.
Es gibt keine zentrale Stelle. Anders als in manchen Ländern meldet in Deutschland keine Behörde den Todesfall an Banken, Versicherungen oder Vertragspartner weiter. Die Liste aller Stellen, in der richtigen Reihenfolge, ist das Herzstück der Nachlassmappe.

Stufe 3 · die ersten 3 Monate

Regeln: Finanzamt, Erbfolge, Grundbuch und Verteilung

Die dritte Frist kennen die wenigsten: nach § 30 ErbStG ist jeder Erwerb von Todes wegen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen. Das gilt in der Regel auch, wenn wegen der Freibeträge am Ende keine Erbschaftsteuer anfällt. Das Finanzamt meldet sich nicht von allein; die Banken müssen ihm die Guthaben der verstorbenen Person allerdings innerhalb eines Monats melden (§ 33 ErbStG).

  1. Anzeige beim Finanzamt mit Name, Verhältnis zur verstorbenen Person und Gegenstand des Erwerbs. Freibeträge nach § 16 ErbStG: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €, Steuerklassen II und III 20.000 €.
  2. Erbfolge nachweisen. Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, wenn Testament oder Eröffnungsprotokoll nicht ausreichen. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert.
  3. Grundbuch berichtigen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Berichtigung nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG gebührenfrei. Danach wird die volle Gebühr fällig.
  4. Schulden und laufende Verträge klären, bevor verteilt wird. In einer Erbengemeinschaft entscheiden die Erben gemeinsam; wer zu früh verteilt, streitet später.
  5. Digitaler Nachlass. E-Mail-Konten und soziale Netzwerke gehören zum Nachlass; die Erben haben Anspruch auf Zugang (BGH, III ZR 183/17). Ohne eine Liste der Zugänge bleibt dieser Anspruch Theorie.

„Das wird sich schon regeln, die kriegen das hin.“

Sie kriegen es irgendwann hin, über viele zermürbende Monate, mit einer Bank, die Nachweise verlangt, einer veralteten Bezugsberechtigung und einem Dutzend Stellen, die man einzeln anschreibt. Sie brauchen nicht nur Ihre Informationen. Sie brauchen einen Plan: was zu tun ist, wer benachrichtigt wird, und in welcher Reihenfolge.

Die Nachlassmappe

Das 3-6-3-System zum Ausfüllen, für Ihre Familie

Die Nachlassmappe ist die ausfüllbare Fassung dieses Fahrplans: die Checklisten der drei Stufen, das Konten- und Vermögens-Verzeichnis, das Renten- und Versicherungs-Verzeichnis mit jeder Bezugsberechtigung, der Melde-Fahrplan mit fertigen Briefen, und die Seite „Wo alles liegt“. Einmal in Ruhe ausgefüllt, folgt Ihre Familie am schwersten Tag einem Plan, statt bei null anzufangen.

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Häufige Fragen

Fragen zu den Fristen nach einem Todesfall

Wann beginnt die Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung?

Nach § 1944 BGB beginnt die Frist, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbin oder Erbe sind und aus welchem Grund (Testament oder gesetzliche Erbfolge). Sie beginnt nicht am Todestag. Lebte die verstorbene Person zuletzt im Ausland oder halten Sie sich zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen, mit allem, was dazugehört, auch mit den Schulden.

Muss ich das Finanzamt informieren, auch wenn keine Erbschaftsteuer anfällt?

In der Regel ja. § 30 ErbStG verlangt die Anzeige innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, unabhängig davon, ob am Ende Steuer zu zahlen ist. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Erbschaft auf einem Testament beruht, das ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eröffnet hat und aus dem das Verhältnis zur verstorbenen Person klar hervorgeht; sie gilt aber nicht, wenn Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehören. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I, 20.000 € in den Steuerklassen II und III.

Braucht die Bank immer einen Erbschein?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank nicht pauschal einen Erbschein verlangen darf (Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12). Ein eröffnetes notarielles Testament reicht in der Regel aus, und auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht (BGH, 5. April 2016, XI ZR 440/15). Bei begründeten Zweifeln darf die Bank den Erbschein weiterhin verlangen.

Ich habe schon ein Testament. Brauche ich das trotzdem?

Ein Testament sagt, wer erbt. Es deckt nicht die Renten und Versicherungen mit eigener Bezugsberechtigung, nicht die Gemeinschaftskonten und nicht die eigentliche Liste, die Ihre Familie abarbeiten muss: wer wann benachrichtigt wird, über die 3 Werktage, 6 Wochen und 3 Monate nach einem Todesfall. Diese Mappe ist der Plan zum Testament. Beides gehört zusammen.

Steht das nicht alles kostenlos auf den Amtsseiten?

Die Informationen gibt es, verteilt auf Standesamt, Nachlassgericht, Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung und jede einzelne Bank. Nichts davon greift ineinander, und keine Stelle meldet sich bei Ihnen von allein. Wir haben es zusammengesetzt, in der richtigen Reihenfolge, zum Preis eines Abendessens.

Jedes Bundesland ist anders. Wie deckt eine Mappe das ab?

Genau deshalb ist sie um die drei Zeitfenster gebaut: § 28 PStG, § 1944 BGB und § 30 ErbStG sind Bundesrecht und gelten in allen 16 Ländern gleich. Wo die Länder eigene Regeln haben, etwa in ihren Bestattungsgesetzen, ist das im Text gekennzeichnet. Wir nennen die Fundstelle, damit Sie die aktuelle Regel jederzeit selbst nachlesen können.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Die Nachlassmappe ist eine Organisationshilfe: allgemeine Informationen, Fristen, Checklisten und generische Mustervorlagen. Sie prüft Ihren persönlichen Fall nicht und ersetzt weder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt noch Notarin oder Notar noch Steuerberatung. Für jede Entscheidung, die von Ihrer konkreten Lage abhängt, verweist die Mappe auf diese Stellen.